Es gibt doch ein Gesetz gegen Wucher. Könnte mal jemand prüfen, ob das hier greift?
Das ist leider Teil des Strafrechts und das greift nur bei natürlichen Personen. Unternehmen sind aber juristische Personen. Ob man diesen Paragraphen auf die für die Entscheidung Verantwortlichen anwendbar ist, weiß ich nicht.
Eventuell kann noch §138 Abs. 2 BGB greifen. (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html)
Aber so, wie ich als Laie das lese, kann man dadurch auch lediglich Geschäfte für nichtig erklären, aber nicht gerichtlich eine Preisänderung erwirken.
Der Preis geht ja nur auf den regulären Preis zurück. Da braucht man kein Jurist für sein.
Um zu sehen, dass der reguläre Preis unverschämt ist, muss man auch kein Jurist sein.
Aber vielleicht sollte man wissen, wie diese Preise zustande kommen? Die einfache Antwort ist: Patentschutz.
Auch der reguläre Preis kann darunter fallen.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung steht
Wenn der Preis nicht durch die tatsächlichen Kosten der Herstellung und Entwicklung zzgl. eines angemessenen Gewinns gerechtfertigt ist, dann kann ein Missverhältnis aus Preis und Leistung bestehen. Ausbeutung der Zwangslage könnte insofern vorliegen, dass die Alternative ein Risiko eines schweren Verlaufs ist. Das bedeutet dann Krankenhaus, Beatmung, langfristige Folgeschäden oder Tod.
Keine Angst, der Onkel Doktor verschreibt es weiterhin, wenn es nötig ist.