Diese drei Staaten - aktuell direkt oder indirekt an einem Krieg beteiligt - haben das Recht auf Kriegsdienstverweigerung stark eingeschränkt und verstoßen somit gegen internationales Recht. Männer und Frauen in Russland, Belarus und in der Ukraine haben das Recht, den Dienst an der Waffe und somit das Töten anderer Menschen zu verweigern, ohne dafür sanktioniert zu werden oder strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 4 GG schreibt fest, dass niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. Darauf müssen sich Kriegsdienstverweigerer*innen, die in Deutschland Asyl suchen, unabhängig vom Herkunftsland berufen dürfen, sie sind somit gemäß Artikel 16a anzuerkennen.

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