Ja, du verstehst es falsch.
Aus dem Artikel:
Störerhaftung – bis dato
Bei dieser handelt es sich um einen bis dato bestehenden Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen zugunsten der Betreiber offener Drahtlosnetzwerke.
Bedeutet: wenn du als Betreiber eines Cafés deinen Gästen einen WLAN-Zugang anbietest, die Gäste dann Filme/Spiele/sonstwas per BitTorrent ziehen (und hochladen), furht dir IP zunächst einmal zum Betreiber/Café. Die Abmahnanwälte können aber durch die aktuelle Regelung zur Störerhaftung nicht den Anbieter des WLAN-Zugangs (Betreiber des Cafés) in Anspruch nehmen. Dieser kann vielmehr auf die Gäste verweisen, er selbst ist hinsichtlich Schadensersatz etc. raus. Dass das WLAN hier verschlüsselt sein wird, ist vollkommen irrelevant, da niemand vor dem Café hockt und versucht den Traffic mit zuschneiden. Die Abmahnindustrie nutzt vielmehr angepasste Torrent clients um die IP Adressen der am jeweiligen Torrent beteiligten clients abzugreifen. Dann wird damit jeweils Anzeige gegen unbekannt wegen des strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverstoßes gestellt und nach einigen Wochen über die Akteneinsicht die Anschrift des zum fraglichen Zeitpunkt Inhabers der IP Adresse geholt. Dorthin gehen den die bekannten Abmahnungen raus.
Dieses Vorgehen wäre wieder möglich, wenn die aktuelle Regelung zur Störerhaftung nicht beibehalten würde.
Danke für die Aufklärung. Torrents ohne VPN finde ich sowieso wild. Btw. Wird die VPN Anbieter das dann auch betreffen?