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“Aufgrund einer mangelnden persönlichen Reife wandte Mayer bei beiden Heranwachsenden Jugend- und nicht Erwachsenenstrafrecht an.”

Autsch, das ist doch irgendwie noch zusätzlich demütigend, oder?

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Das ist vermutlich einfach die notwendige Rechtfertigung nach §105 JGG:

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

[…]

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