Wenn ein Betriebsstandort geschlossen wird, ist es seitens des Arbeitgebers unbillig, einen Arbeitnehmer unter Widerruf seiner Homeoffice-Erlaubnis an einen 500 Kilometer entfernten neuen Standort zu versetzen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden (Urt. v. 11.07.2024, Az. 6 Sa 579/23).
Der Fall spielt in der Automobilbranche. Der betroffene Arbeitnehmer war im Einverständnis mit dem Arbeitgeber circa 80 Prozent seiner Arbeitszeit aus dem Homeoffice heraus tätig gewesen. In seinem Arbeitsvertrag gab es jedoch eine Klausel, wonach sich sein Einsatzort projektabhängig auf ganz Deutschland erstrecken kann. Im Zuge der Schließung des Heimatstandorts des Projektmanagers widerrief sein Arbeitgeber die Homeoffice-Erlaubnis und versetzte ihn an einen anderen Standort 500 Kilometer entfernt, hilfsweise sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.
Konkret teilte der Arbeitgeber dem Projektmanager Ende März 2023 mit, er müsse schon ab dem 1. Mai in der neuen Stadt arbeiten. Dies lehnte er ab, da schon die Wohnungssuche in diesem Zeitraum praktisch unmöglich sei. Der Projektmanager erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Nach der Entscheidung des LAG Köln sind sowohl die Versetzung als auch die hilfsweise ausgesprochene Änderungskündigung unwirksam.