Geschwindigkeit ist das Eine, Zuverlässigkeit das andere.
Wir merken hier, wie ausgelutscht die Kupferkabel-Technik (VDSL) ist. Neubaugebiet. 2018 gebaut. Alles Kupfer.
Ursprünglich hatten wir mal 80 Mbit, mittlerweile sind es nur noch 63 Mbit, mit der sich das Modem synchronisiert. Zu hohe Dämpfung, zusätzlicher Nachbar, der einen neuen Anschluss hat schalten lassen.
Dazu kommen dynamische Störer auf den Leitungen, die die Verbindung zusammen brechen lassen.
Letzten Winter sind die alten Kupferkabel abgesoffen. Der gestiegene Grundwasserspiegel hat ist in die Muffen eingedrungen.
Glasfaser würde solche Probleme lösen…
Zahlen muss ich trotzdem den 100er Anschluss.
Zahlen muss ich trotzdem den 100er Anschluss.
Nein, eigentlich nicht. Du hast recht auf Erfüllung der gebuchten Leistung oder Minderungen des Preises. Das lässt sich heutzutage tatsächlich recht problemlos erzwingen.
Und https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Stoerung/Minderungshoehe/artikel.html
Bei mir kamen 188 anstatt der gebuchten 250 Mbit an. Habe Protokolle angefertigt und mich an 1&1 gewandt. Weißt du was die mir angeboten haben? Statt 50€ monatlicher Grundgebühr habe ich dann 49€ bezahlt. Downstream sei ja nur ein kleiner Teil des Vertrages, ich hätte ja etwa auch 50 kostenlose Mailadressen und Cloud-Speicher die ich bezahle.
Kommt wohl auf die verwendete Berechnungsmethode an.
mit Methode 1:
Sollte die vertraglich vereinbarte Bandbreite nicht erreicht werden und die Geschwindigkeit des nächstgünstigeren Tarifs mindestens erreicht werden, so wird das Entgelt um die entsprechende Preisdifferenz dieser Tarife reduziert.
Da sich z.B. 1&1 100 und 1&1 250 nur in der Geschwindigkeit aber nicht (oder nur gering) in den zusätzlichen Leistungen (Telefon, Mailadressen, etc) unterscheiden könnte das vielleicht greifen. Sprich es müsste nur für einen 100er Anschluss bezahlt werden. also 44,99 statt 49,99€.
Methode 2 wäre wenn die Zusatzleistungen separat aufgeführt sind und so rausgerechnet werden könnten. Ist ja nicht der Fall hier.
Methode 3 wäre: Es wird angenommen der Geschwindigkeitsteil macht 50% des Preises aus. Wenn ich also 25€ in das Tool eingebe und eine Downloadgeschwindigkeit von 188 kommt da eine Minderung von 6,20€ raus. Immer noch nicht viel aber immerhin mehr als 1€ . Ich würde beschwerde bei der Bundesnetzagentur einlegen.
Aaaaaber, ich hab das jetzt auch nur schnell vor dem ersten Kaffee noch mal überflogen und bin kein Anwalt. Die Verbraucherzentrale ist da aber generell immer sehr hilfreich und auskunftsfreudig.
Ich weiß, wegen rund 5€ ein Fass aufmachen ist nicht für jeden was, aber ich lass mich auch recht ungern verarschen bzw. abzocken und die Anbieter erlauben sich jetzt schon zu viel Frechheit meiner Meinung nach.
Nein, eigentlich nicht…
Vermutlich schon. Bei den Telekomverträgen steht eine Mindestübertragungsrate im Vertrag, solange die erreicht wird kannst du keine Preisminderung geltend machen. Bei Vertrag mit 100 MBit/s ist die Mindestleistung 54 MBit/s, wird beim OP also erreicht.
Ich habe grundsätzlich das gleiche Problem. Bezahle einen Vertrag mit 250 MBit/s, weil ich zu weit vom DSLAM entfernt bin wird der Vertrag automatisch auf eine “light-Variante” mit 175 MBit/s geändert, bei gleichem Preis. Da sind dann nur noch 125 MBit/s garantiert, 150 MBit/s kommen wirklich an. Also laut Vertrag alles tutti.
Gerne korrigieren wenn ich falsch liege.
Es wird sich an der Maximalleistung orientiert, nicht minimal.
Die vertraglich vereinbarte maximale Geschwindigkeit im Download muss an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal zu 90 Prozent erreicht worden sein. Dies entspricht dem Wert von mindestens 90 Mbit/s.
Daraus würde ich einen Anspruch für OP ableiten.
Deinen Fall finde ich sehr kurios. Automatisch einseitig einen Vertrag auf einen mit niedrigerer Geschwindigkeit zum gleichen Preis zu ändern klingt hochgradig illegal. Wüsste gerne welcher Anbieter das ist. Da würde ich tatsächlich mal bei der Verbraucherzentrale bzw. Bundesnetzagentur nachfragen ob das rechtens ist. Kann ich mir nur schwer vorstellen. Sich als Anbieter aus der verpflichteten Leistungserbringen herauszuwieseln in dem man den Nutzer einfach eigenwillig auf irgendwelche gleichpreisigen Fantasievarianten umbucht darf es eigentlich nicht geben. Aber, ich bin kein Anwalt.