Hatte ich hier noch nicht gesehen, aber hat am Wochenende Welle geschlagen. Die Inhalte sind so weit, so gewöhnlich mittlerweile. Interessanter ist, wer hier spricht.
Finde es interessant, dass immer vom Gastrecht gesprochen wird. Sowas gibt es nämlich gar nicht. Im Gegensatz zum Asylrecht und das macht Dinge halt kompliziert.
Das stimmt. Weil es aber neulich schon eine ähnliche Diskussion gab, lege mir folgenden Hinweis bitte nicht böswillig aus, der mich damals selber ziemlich überrascht hat:
In der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte wird genaugenommen gar kein tatsächliches “Recht auf Asyl” iSv “Recht, Asyl zu bekommen” eingeräumt, sondern nur das etwas merkwürdige “Recht, das gewährte Asyl zu genießen”. Bei der ursprünglich angedachten “harten” Formulierung, tatsächlich ein “Recht auf Asyl” einzuräumen, haben die Staaten nicht mitgemacht. Außerdem haben sie sich die Hintertür eingebaut, dass dieses Recht aufgrund von Verbrechen aberkannt werden kann.
In Deutschland geht das Grundgesetz einerseits weiter und räumt politisch Verfolgten tatsächlich “hart” Asylrecht ein. Andererseits räumen wir uns mit Absatz 2 quasi den Ultimativ-Joker ein, der es uns technisch ermöglichen würde, nahezu jeden abzuweisen. Weil auf dieses Recht auf Asyl kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat der EU oder bspw. dem Schengenraum einreist. Also alle Länder, die uns umgeben. Lediglich die Einreise per Flugzeug oder Schiff würde da nicht drunterfallen und das macht allenfalls ein verschwindend geringer Teil.
Die Argumentation mit dem Recht ist also bei weitem nicht so wasserdicht, wie man vielleicht denkt. Der rechtliche Rahmen würde im Zweifel eine noch viel restriktivere Auslegung hergeben, wenn es eine entsprechende Regierung gerne so haben möchte. Das finde ich ganz gut im Hinterkopf zu behalten.
Weil auf dieses Recht auf Asyl kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat der EU oder bspw. dem Schengenraum einreist.
Ja, die Dublin Kriterien, praktisch für uns, blöd für die Grenzländer aber das wäre eine politische Diskussion.
Nur muss für solche Abschiebungen vorher immer noch geprüft werden, wer das ist und woher er kommt. Und das Einreiseland muss auch mitspielen. Tatsächlich scheitern wohl viele Abschiebungen schlicht an der Abstimmung zw. Deutschland und Zielland.
Bei all dem gelten aber halt weiterhin Regeln. Und ob die Auslegung entsprechender Regierungen mit Grundgesetz und Europarecht konform ist entscheidet im Zweifelsfall das Verfassungsgericht.
Nur muss für solche Abschiebungen vorher immer noch geprüft werden, wer das ist und woher er kommt. Und das Einreiseland muss auch mitspielen.
In diesem Fall nicht. Da die Person an einer unserer Landesgrenzen automatisch aus einem sicheren Drittstaat einreisen würde, fällt sie direkt unter Art.16a Abs.2. Eine Einreise und eine Prüfung fände überhaupt nicht statt, folglich auch keine Abschiebung, sondern direkt eine Abweisung an der Grenze. So verstehe ich jedenfalls den Wortlaut, freue mich aber über andere Interpretationen.